Karlsruhe (kf). Der Vermieter darf ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ihm eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung vorlegt. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: BGH VIII ZR 107/13).

 

„Wer beim Abschluss des Mietvertrages seinem künftigen Vermieter eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung vorlegt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, diese Entscheidung. „Erkennt der Vermieter die Fälschung, kann er nicht jahrelang warten, sondern muss sofort kündigen.“

 

Im konkreten Fall hatte ein Mieter auf Verlangen des Vermieters eine Vorvermieterbescheinigung vorgelegt. Darin „bestätigte“ der frühere Vermieter, der Mieter habe Kaution und Miete pünktlich gezahlt und seine Pflichten aus dem Mietverhältnis stets erfüllt. Diese Bescheinigung war gefälscht. Als Jahre später ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wurde, kündigte der Vermieter.

 

Der Bundesgerichtshof sah in der Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten und hielt die fristlose Kündigung grundsätzlich für berechtigt. Sollte der Vermieter allerdings schon im Jahr des Vertragsabschlusses gewusst haben, dass die Vorvermieterbescheinigung gefälscht war, dann wäre eine Kündigung drei Jahre später möglicherweise wegen Verspätung unwirksam gewesen. Diese Frage muss jetzt die Vorinstanz klären.

 

 Vorvermieterbescheinigungen oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen werden immer öfter von Vermietern gefordert. Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon 2009 entschieden, dass der frühere Vermieter nicht verpflichtet ist, eine derartige Bescheinigung auszustellen (AZ:V III ZR 238/08). Damit sei die Forderung vieler Vermieter nach derartigen Bescheinigungen praktisch sinnlos, so der Deutsche Mieterbund.