Karlsruhe (kf). Ein Mieter darf beim Auszug die Wohnung nicht mit bunten Wänden hinterlassen, wenn diese bei seinem Einzug hell gestrichen war. Sonst muss er Schadenersatz leisten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ:VIII ZR 416/12).

 

Im verhandelten Fall hatte der Mieter die Wohnung in einer Doppelhaushälfte frisch mit weißer Farbe renoviert übernommen und dann einige Wände in Gelb, Rot und Blau gestrichen. In diesen kräftigen Farben gab er nach dem Auszug das Haus an die Vermieterin zurück.

 

Diese ließ die bunten Wände mit Haftgrund behandeln und danach sämtliche Wände und Decken neu streichen. Die Kosten von 3.600 Euro verrechnete sie mit der Kaution und verlangte von den Mietern noch einen Restbetrag von 1.800 Euro. Das Landgericht hatte der Vermieterin unter Berücksichtigung eines Abzugs „neu für alt“ 875 Euro zugesprochen.

 

Dieses Urteil des Landgerichts bestätigte der BGH. Die Vermieterin kann wegen des farbigen Anstrichs Schadensersatz verlangen. Der Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, den viele Mietinteressenten nicht akzeptieren und der es praktisch unmöglich macht, die Wohnung neu zu vermieten. Der Schaden des Vermieters liegt darin, dass er die Dekoration beseitigen muss.

 

Der Deutsche Mieterbund hält dieses BGH-Urteil für problematisch. „Wer beim Auszug seine Wohnung mit kräftigen Farbanstrichen und bunten Wänden zurückgibt, muss Schadensersatz zahlen. Das gilt auch, wenn Mieter laut Mietvertrag überhaupt nicht verpflichtet waren, Schönheitsreparaturen durchzuführen“, kommentierte der Direktor Lukas Siebenkotten. „Mieter haben zwar während der Mietzeit das Recht, die Wohnung zu dekorieren, wie sie wollen und können auch bunte Farbanstriche wählen. Jetzt müssen sie aber einkalkulieren, dass sie beim Auszug ungewöhnliche Anstriche und Farbgebungen beseitigen müssen, wenn sie sich nicht schadensersatzpflichtig machen wollen.“