Berlin (kf). Ab 1. Oktober 2013 gelten neue Regeln für notarielle Beurkundungen. Das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren“ schützt dann Käufer von Grundstücken, Häusern und Eigentumswohnungen vor vorschnellen Entscheidungen. Es sieht vor, dass sie garantiert 14 Tage vor einem notariellen Beurkundungstermin alle Vertragsunterlagen für ihren Immobilienkauf in der Hand haben. Darauf weist der Verband privater Bauherren (VPB) hin.
Mit dem sogenannten Übereilungsschutz beim Immobilienkauf gibt der Gesetzgeber dem Käufer ausreichend Zeit, sich mit den Vertragsdetails vertraut zu machen, eventuell noch offene Fragen zu klären und sich sachverständige Hilfe bei der Beurteilung der Vertragsdetails zu suchen. Das ist wichtig, denn wenn der Vertrag erst einmal unterzeichnet ist, dann gilt er auch. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht.
Zwar regelt schon das bisherige Beurkundungsgesetz, dass der Verbraucher den Vertragstext beim Immobilienerwerb zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin in die Hand bekommt. Aber die Realität sieht nach VPB-Erfahrung anders aus. Damit in Zukunft Verbraucher wirklich nicht mehr zu übereilten Vertragsabschlüssen genötigt werden, hat der Gesetzgeber das Verfahren jetzt verfeinert. Ab Oktober wird der Vertragstext über den Notar zugestellt. Damit kann der Notar nun kontrollieren, ob auch tatsächlich zwei Wochen zwischen Textzugang und Beurkundung liegen.
Bauherren sollten die Zeit nutzen und die Verträge genau prüfen. Dabei müssen sie sich im Klaren sein, dass der Notar zwar die rechtliche Richtigkeit der Verträge prüft, nicht aber, ob sie fair abgeschlossen wurden. Viele Käufer nehmen an, der Notar müsse als Vertreter des Staates ihre Interessen als Bauherren schützen. Das ist aber ein Irrtum, so der VPB. Der Notar übernimmt zwar mit der Beurkundung von Immobilienkaufverträgen hoheitliche Aufgaben und achtet in diesem Zusammenhang selbstverständlich auf die Einhaltung von Recht und Gesetz. Dazu zählt auch das Erläutern des Vertrags während der eigentlichen Beurkundung. Nicht kümmern muss ihn aber, ob ein Vertrag einen der beiden Vertragspartner eventuell wirtschaftlich benachteiligt. Im Gegenteil: Als neutrale Person muss sich der Notar sogar ausdrücklich zurückhalten.