Bonn (kf). Es kann ein gutes Geschäft sein, eine Eigentumswohnung an Urlauber zu vermieten. Vor allem in attraktiven Stadtlagen sind solche Unterkünfte begehrt. Doch bevor die ersten Touristen sich einmieten, sollten Eigentümer sich vergewissern, ob sie ihre Wohnung überhaupt als Ferienwohnung vermarkten dürfen. Denn einige Kommunen haben einen Riegel davor geschoben, informiert der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“.

 

Wo es sogenannte Zweckentfremdungsverbote gibt, ist die Vermietung von Wohnraum als Hotelersatz verboten. Hier dürfen also weder Urlauber noch Messebesucher oder Handwerker auf Montageeinsatz übernachten. Diese Regeln sollen das knappe Wohnungsangebot schützen. Solche Bestimmungen gibt es zum Beispiel in Hamburg. Bayern hat ein Gesetz, das den Kommunen den Erlass entsprechender Satzungen erlaubt. Davon hat München Gebrauch gemacht.

In Berlin durchläuft eine entsprechende Regelung derzeit das Gesetzgebungsverfahren. Nach dem aktuellen Stand müssen Ferienwohnungen drei Monate nach Inkrafttreten der Regelung beim Bezirksamt gemeldet werden. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten müssen die Wohnungen wieder als regulärer Wohnraum angeboten werden.

Auf Verstöße gegen die Zweckentfremdungsregeln stehen Bußgelder. Die Gefahr, dass eine illegale Vermietung entdeckt wird, ist relativ groß. Zum einen ist sie leicht herauszufinden, wenn die Vermietung über Ferienwohnungsportale im Internet erfolgt. Auch Anzeigen von Hotelbesitzern, die diese Art Konkurrenz überhaupt nicht schätzen, sind zu erwarten. Genervte Nachbarn könnten sich ebenfalls gegen die Störungen wehren.

Eine Eigentümergemeinschaft kann die Nutzung einer Wohnung als Feriendomizil jedoch nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss verbieten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vermietung an täglich wechselnde Gäste zulässig ist, wenn in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nichts anderes steht. (AZ:V ZR 72/09).