Freiburg (kf). Seit dem 1. Juni 2015 gilt das Gesetz zur Einführung einer Mietpreisbremse für neue Mietverträge und des Bestellerprinzips für Maklerleistungen. Die Mietpreisbremse greift zunächst nur in Berlin, informiert haufe.de.

 

Bei der Mietpreisbremse ist das Inkrafttreten der neuen Regelungen im BGB nur der erste Schritt. Nun obliegt es den Ländern, per Rechtsverordnung die Gebiete zu definieren, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist und in denen deshalb die Mietpreisbremse greifen soll. Das Bundesland Berlin hat bereits eine entsprechende Verordnung erlassen, so dass die Mietpreisbremse hier ab dem 1.6.2015 greift. Weitere Länder wollen kurzfristig folgen. In den Gebieten, die von der Mietpreisbremse erfasst sind, darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen maximal zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

 

Ohne Weiteres anwendbar sind ab dem 1.6.2015 die neuen Vorschriften zur Maklercourtage bei der Vermittlung von Wohnungen. Das neu eingeführte Bestellerprinzip sieht vor, dass ausschließlich derjenige das Maklerhonorar zahlt, der den Makler beauftragt hat. Hierdurch sollen vor allem Wohnungssuchende in Ballungszentren entlastet werden.

 

 

Die Neuregelung ist in der Maklerbranche umstritten und stößt auf Ablehnung. Ein Versuch zweier Makler und eines Vermieters, das Inkrafttreten in letzter Sekunde durch einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht zu verhindern, ist allerdings gescheitert. Dennoch ist das letzte Wort darüber, ob das Bestellerprinzip mit dem Grundgesetz vereinbar ist, noch nicht gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht soll über die anhängigen Verfassungsbeschwerden entscheiden.