Karlsruhe (kf). Wer seine Garage teilweise auf dem Grundstück seines Nachbarn baut, hat noch lange kein Recht, auch über dessen Grundstück hineinzufahren. Stimmt der Nachbar nicht zu, muss er sein Auto auf der Straße stehen lassen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: V ZR 24/13).

 

Ein Grundstücksbesitzer hatte auf der Grundstücksgrenze eine Garage gebaut, die zu einem Teil auf das Grundstück seines Nachbarn ragte. Dieser Überbau war als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und somit zulässig.

 

Bislang hatte der Nachbar auch die Zufahrt zur Garage genutzt, obwohl sie zu einem Teil auf dem Nachbargrundstück liegt. Der alte Nachbar hatte das hingenommen. Als das Grundstück verkauft wurde, verboten die neuen Eigentümer ihm jedoch die Durchfahrt durch ihr Grundstück.

 

Zu Recht, wie der BGH befand. Die eingetragene Grunddienstbarkeit beschränke sich auf die Duldung des Überbaus. Die Pflicht zur Duldung erstrecke sich nicht auf die Zufahrtsfläche, denn die Zufahrt stelle keinen Überbau dar.

 

Auch ein Notwegerecht bestehe nicht, weil das Grundstück des Garagenbesitzers unmittelbar an der Straße liege und das Abstellen von Kraftfahrzeugen in einer Garage für die ordnungsgemäße Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig sei.