Berlin (kf).Private Bauherren, die ein Wohnhaus bauen oder umbauen, können als Sicherheit fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Dieses Geld können sie so lange von den ersten Abschlagszahlungen abziehen, bis die fünf Prozent des gesamten Werklohnes erreicht sind.

 

Das geht aber nur, wenn die Baufirma selbst keine Sicherheiten anbietet. Wenn sie jedoch eine sogenannte Vertragserfüllungsbürgschaft stellt, kann der Bauherr kein Geld einbehalten. Er sollte dann aber darauf achten, was die Bürgschaft wert ist. Wer stellt sie? Ist die Bürgin eine in Deutschland zugelassene Bank oder Versicherung? Und vor allem: Wie lange gilt sie? Häufig sind Bürgschaftsformulare nämlich zeitlich befristet, warnt die ARGE Baurecht. Der Bauherr hat aber das Recht auf eine zeitlich unbefristete Sicherheit.

 

Hat der Bauherr während des Baus Sonderwünsche und steigt damit der Werklohn während der Bauphase um mehr als zehn Prozent, so kann der Bauherr auch auf diesen erweiterten Werklohn fünf Prozent Sicherheit fordern - was entweder durch weiteren Einbehalt oder durch die Übergabe einer ergänzenden Bürgschaft abgesichert wird.