Bonn (kf). Mit einem Trampolin im WEG-Gemeinschaftsgarten müssen alle Eigentümer einverstanden sein. Vor dem Aufstellen eines solchen Spielgerätes ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Darauf weist der Verband Wohnen im Eigentum e.V. hin.

 

 

"Durch das Aufstellen gehen die Eigentümer ein Haftungsrisiko ein, deshalb müssen alle zustimmen", erklärt die Rechtsanwältin Sandra Weeger-Elsner mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg (AZ. 318 S 5/15). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Betreiberin des Kinderspielplatzes für dessen Betriebssicherheit verantwortlich. Verletzten sich Kinder beim Spiel mit dem Trampolin, können sie von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz fordern. "Eine Wohnungseigentümergemeinschaft sollte daher sorgfältig überlegen, ob sie dieses Risiko eingehen will, insbesondere dann, wenn auch noch Dritte Zugang zu der Eigentumsanlage haben", warnt Weeger-Elsner. Sie rät daher dazu, kein solches Gerät aufzustellen.

 

Wird ein Beschluss ohne die erforderliche Zustimmung aller Eigentümer getroffen und geht kein Eigentümer innerhalb eines Monates gerichtlich dagegen vor, wird der Beschluss trotzdem wirksam, so Weeger-Elsner.

 

Sogar im Sondernutzungsbereich  ist eine Zustimmung der anderen Eigentümer vor dem Aufstellen unter Umständen nötig. Denn der Sondernutzungsbereich bleibt Gemeinschaftseigentum, auch wenn den Bereich nur einer der Eigentümer nutzen darf. Welche Regelungen bezüglich der erlaubten Maßnahmen und der erforderlichen Mehrheiten gelten, kann in der Teilungserklärung geregelt sein. "Die übrigen Eigentümer sollten ihre Zustimmung zum Aufstellen eines Trampolins in jedem Fall ausdrücklich davon abhängig zu machen, dass der Sondernutzungsberechtigte die alleinige Verantwortung und Haftung für jeden übernimmt, der das Trampolin nutzt", so Weeger-Elsner. Und nicht einmal dann sind die übrigen Eigentümer vor Schadensersatzansprüchen dritter Personen wie Kindern von Besuchern absolut sicher, denn die Vereinbarung ist nur im Innenverhältnis zwischen dem Sondernutzungsberechtigten und der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam.