Berlin (kf). Kommen Wildschweine immer wieder aus einem angrenzenden Wald auf das Grundstück eines vermieteten Hauses, muss der Vermieter für Abhilfe sorgen. Denn dabei handelt es sich um einen Wohnungsmangel, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Ein Verschulden des Vermieters ist in solchen Fällen nicht erforderlich. Er muss tätig werden und auch eine Mietminderung in angemessener Höhe hinnehmen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin (AZ: 67 S 65/14).

 

 

Im konkreten Fall kamen die Wildschweine wiederholt auf das Grundstück, auf dem sich das vermietete Haus befindet. Sie drangen zwar nicht bis in die Wohnung oder auf die Terrasse des Mieters vor, trotzdem war er der Auffassung, dass ein Mangel der Wohnung vorliegt. Die Wildschweine stellten eine Gefahr dar und befänden sich auch auf den ebenfalls im Mietvertrag enthaltenen Gemeinschaftsflächen, wie zum Beispiel der Müllstandsfläche. Allein das sei ein Mangel, wegen dessen die Miete gemindert werden könne. Darüber hinaus sei der Vermieter verpflichtet, den Mangel zu beseitigen, also die Schweine vom Grundstück fern zu halten.

 

Der Vermieter sah das anders. Er beurteilte das gelegentliche Auftreten der Wildschweine als allgemeines Lebensrisiko, da sich die Wohnanlage unmittelbar neben dem Wald befindet und der Mieter daher bei Abschluss des Mietvertrages wissen musste, worauf er sich einlässt.

 

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Es erachtete die von der Anwesenheit der Wildschweine ausgehende Gefahr als ausreichend, da die Tiere aggressiv und gefährlich werden können. Der Vermieter sei nicht nur verpflichtet, den räumlichen Bereich der Mietsache selbst, sondern darüber hinaus Schutzvorkehrungen für die allgemein den Mietern zugänglichen Flächen zu ergreifen.