Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Gartenpflege zu übernehmen hat, muss er lediglich einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder Unkrautjäten übernehmen. Sogenannte höhere Arbeiten wie der Gehölzschnitt obliegen dem Vermieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Würzburg hervor (AZ.: 13 C 779/17).

 

Im konkreten Fall stand im Mietvertrag, dass die Mieter die Gartenpflege übernehmen. Nähere Ausführungen dazu gab es nicht. Die Mieter schnitten die Bäume, Sträucher und Hecken im Garten nicht. Daraufhin mahnte der Vermieter die Mieter ab, weil diese den Garten verwildern ließen. Nachdem die Mieter die Gehölze trotz Abmahnung nicht zurückschnitten, beauftragte der Vermieter einen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten. Die hierfür angefallenen Kosten von 1.300 Euro verlangt er von den Mietern zurück.

 

Zu Unrecht. Das Gericht betonte, dass die Formulierung „Gartenpflege übernimmt der Mieter“ nur bedeutet, dass dieser einfache Arbeiten durchführen muss. Übergeordnete Arbeiten wie der Schnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern fallen nicht darunter.

 

Zudem sah das Gericht im konkreten Fall keine Verwilderung des Gartens. Die Frage, ob ein Garten verwildert sei, liege oft im Auge des Betrachters. Solange keine Verwahrlosung des Gartens drohe, habe der Vermieter kein Direktionsrecht bezüglich der Gartenpflege, so das Gericht.