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Kategorie: Lifestyle
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Stuttgart (kf). Eine Kindertagesstätte passt grundsätzlich in ein Wohngebiet. Der damit verbundene Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Demzufolge muss er von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hingenommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (AZ: 13 K 2046/13).

 

Mehrere Anwohner wollten den Bau von zwei Kitas in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft verhindern. Sie störten sich vor allem an der großen Außenspielfläche mit insgesamt 860 Quadratmetern. Das Bauvorhaben verstoße in dem eng bebauten Bereich gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung und sei daher gebietsunverträglich und baurechtlich “rücksichtslos“.

 

Das Verwaltungsgericht sah das anders. Es befand, dass Kindertagesstätten in einem allgemeinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind. Die geplanten Kindertagesstätten verstoßen außerdem weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.

 

Auch im Hinblick auf den Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit oder von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen werden. Denn nach der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gelte in der Rechtsprechung der Grundsatz, dass der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt. Ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz ist deshalb grundsätzlich als sozialadäquat von den Nachbarn hinzunehmen, so das Gericht.