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Kategorie: für Vermieter
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Der Bundesgerichtshof hat die Grenzen für Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf enger gezogen. Die Immobilienzeitung weist auf zwei aktuelle Urteile hin.

 

 

 1. Fall: Eigenbedarf wegen beruflicher Nutzung

 

Im ersten Fall wollte ein Vermieter eine Zweizimmerwohnung als Arbeitsplatz nebst Abstellfläche für Akten herhalten nutzen. Dem folgte der BGH nicht. Die Mieter dürfen bleiben (AZ.: VIII ZR 45/16).

 

Der BGH stellte klar, dass der Berufs- oder Geschäftsbedarf nicht "als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden" Interesses des Vermieters an einer Wohnungskündigung zu sehen ist. Es müsse genau hingeschaut werden, ob der Vermieter in den Räumen wohnen und arbeiten oder nur arbeiten will. Hieran anschließend gelte es dann abzuwägen, ob das Interesse des Mieters, seinen Lebensmittelpunkt behalten zu dürfen, oder das des Vermieters an der Nutzung überwiegt.

 

Im aktuellen Urteil durfte der Mieter letztlich bleiben. Die klagende Vermieterin hatte keine schwerwiegenden Nachteile vorbringen können, die dadurch entstehen, dass ihr Gatte seine Akten nicht in der Wohnung archivieren kann.

 

2. Fall: Schadenersatzforderung des Mieters wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs

 

Im zweiten Fall streiten die Parteien um Schadenersatz. Dem Mieter war gekündigt worden, weil seine Vierzimmerwohnung für den neuen Hausmeister gebraucht wurde. Der zog jedoch nie ein, stattdessen fand eine Familie in den Räumen im dritten Stock ihr neues Zuhause. Rund 25.000 Euro Kosten, die ihn der Umzug und die neue höhere Miete bescherten, möchte der Mieter daher von seinem ehemaligen Vermieter haben. Er ist nämlich der Ansicht, der Eigenbedarf zugunsten des Hausmeisters sei nur vorgeschoben gewesen (AZ.: VIII ZR 44/16).

 

Der BGH urteilt, dass der Vermieter in der Beweispflicht ist. Fällt der Grund für die Kündigung nachträglich weg, muss der Wohnungseigentümer konkret und plausibel darlegen warum. Vorliegend erklärte der Vermieter nur, der Hausmeister habe es sich wegen Knieproblemen erst kurz nach dem Auszug des Mieters anders überlegt, die dritte Etage sei doch ungeeignet und der als Zeuge auftretende Hausmeister bestätigte das. Zu einem abgeschlossenen Mietvertrag oder zu Absprachen über Einzug und Miethöhe sagten die beiden jedoch nichts.

 

Fall geht zurück ans Landgericht

 

Anders als den Vorinstanzen reichte dieser Vortrag dem BGH nicht; er verwies den Fall zurück. Das Verfahren wird daher ein drittes Mal das Landgericht beschäftigen. Diesem trugen die BGH-Richter auf, sich mit den Einwänden des Ex-Mieters gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zu befassen sowie weitere Beweise einzuholen.