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Kategorie: für Vermieter
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Berlin (kf). Eine Sanierung ist nicht mit einem Neubau gleichzusetzen. Um für eine Mieterhöhung im Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, ist das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes maßgeblich. Das entschied das Amtsgericht Lichtenberg (AZ: 20 C 56/14).

 

 

Bei dem 1985 errichteten Gebäude handelt es sich um einen achtgeschossigen Plattenbau. Dieser wurde 1999 bis auf die tragenden Mauern neu aufgebaut. Das Haus und das Dach wurden gedämmt, die Fliesen, Armaturen und Sanitärobjekte ausgetauscht, die gesamte Elektroinstallation, die Zentralheizung und die Warmwasseraufbereitungsanlage erneuert, neue Fenster, Wohnungs- und Eingangstüren und Badezimmertüren eingebaut sowie neue Bodenbeläge verlegt. Außerdem wurde die Zahl der Geschosse reduziert.

 

Die Vermieterin meinte, das Gebäude sei wegen der umfassenden Sanierung in das Feld G7 des Berliner Mietspiegels einzuordnen, das die Baujahre 1991 bis 2002 umfasst. Die Mieter halten jedoch das Mietspiegel-Feld G6 für zutreffend. Dieses gilt für die Baujahre 1973 bis 1990.

 

Das Gericht schloss sich der Auffassung der Mieter an. Die umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen machen das Gebäude nicht zu einem Neubau. Für die Einordnung des Gebäudes im Rahmen der Mieterhöhung ist daher das ursprüngliche Baujahr maßgeblich. Somit ist das Gebäude in Feld G6 einzuordnen. Da die gezahlte Miete bereits oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, die sich aus dem Mietspiegel ergibt, dürfe die Miete nicht weiter angehoben werden.