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Kategorie: für Vermieter
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Berlin (kf). Eigentümer, die eine möblierte Wohnung auf Zeit vermieten möchten, sollten unbedingt einen schriftlichen Mietvertrag abschließen. Auch wenn es sich nur um ein paar Monate handelt. "Mit einer schriftlichen Fixierung der abgesprochenen Konditionen kann vermieden werden, dass es später zu Missverständnissen kommt oder verabredete Punkte vergessen werden", erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands Deutschland IVD.

 

Verwendet wird hierbei vor allem der Zeitmietvertrag. Zum Teil wird auch ein unbefristeter Mietvertrag verwendet, der dann kürzere Kündigungsfristen für den Mieter beinhaltet. "Viele Portale im Internet bieten juristisch geprüfte Mietverträge an, die heruntergeladen werden können“, so Schick. In jedem Fall sollten Vermieter sich die Ausweise der zukünftigen Mieter zeigen lassen und deren Daten im Mietvertrag notieren.

 

Auch bei möblierten Wohnungen zum Wohnen auf Zeit ist es üblich, dass der Mieter an den Vermieter eine Kaution zahlt. "Die Miete für den ersten Monat und die Kaution werden üblicherweise vorab, spätestens bis zur Übergabe der Wohnung gezahlt", sagt Schick. "Bei Barzahlungen sollten beide Seiten daran denken, dass diese vom Empfänger quittiert werden."

 

Findet vor Abschluss des Mietvertrages keine Besichtigung statt, muss der Vermieter eine gesetzliche Neuregelung beachten, die seit dem 13. Juni 2014 gilt. Ist der Vermieter ein Unternehmer bzw. erfolgt die Vermietung über eine Hausverwaltung und ist der Mieter ein Verbraucher, steht diesem ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. "Unterlässt der Vermieter die Widerrufsbelehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht um weitere zwölf Monate", sagt Schick.

 

Zum Mietbeginn und zum Abschluss des Mietverhältnisses sollte gemeinsam mit dem Mieter eine Übergabe der Wohnung vorgenommen werden. Dabei wird schriftlich festgehalten, wann und an wen die Wohnung übergeben wird, wie viele Schlüssel vorhanden sind, wie hoch die Zählerstände von Strom und Gas sind und wie der Zustand der Wohnung ist. "Ist die Wohnung möbliert, ist es empfehlenswert, eine Inventarliste bei der Übergabe zu benutzen", rät Schick. Viele Vermieter notieren nicht jeden einzelnen Gegenstand, sondern verwenden Sammelbegriffe wie Besteck oder Geschirr. Je wertvoller einzelne Gegenstände sind, umso eher sollten diese jedoch in der Inventarliste explizit aufgeführt werden, bei einem Fernseher z.B. auch das genaue Fabrikat.

 

Die schriftlich festgehaltenen Punkte sollten wie der Mietvertrag in zwei Exemplaren von Mieter und Vermieter unterschrieben werden.