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Kategorie: für Mieter
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München (kf). Mieter dürfen auf ihrem Balkon eine Markise anbringen, um sich vor der Sonne zu schützen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ: 411 C 4836/13).

 

Im verhandelten Fall bat ein Mieter seine Vermieterin um Zustimmung, auf seinem in Richtung Süden weisenden Balkon eine Markise anbringen zu dürfen. Doch sie lehnte ab. Der Balkon sei komplett überdacht und eine zusätzliche Beschattung durch einen Sonnenschirm möglich. Würde man einem Mieter das Anbringen einer Markise gestatten, hätten auch die anderen das Recht dazu und es käme zu einem völlig uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses.

 

Das Gericht verurteilte die Mieterin, dem Mieter das Anbringen der Markise zu gestatten. Denn er habe aus dem Mietvertrag ein Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Die Vermieterin dürfe nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten.

 

Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Er könne durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, da die Sonne im Tagesverlauf aus unterschiedlichen Richtungen auf den Balkon scheine und der Schirm nur einen kleinen Radius abdecke.

 

Eine Markise biete hingegen den größtmöglichen Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons einzuschränken. Zwar werde sie mit der Decke des darüber liegenden Balkons verschraubt und stelle somit eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Es stehe jedoch nicht im freien Ermessen des Vermieters, diese zu verweigern. Der Vermieter habe seine Zustimmung zu erteilen, wenn – wie hier - die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts gering sei.