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Kategorie: für Mieter
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Karlsruhe (kf). Mieter dürfen wegen Lärms auf einem Bolzplatz ihre Miete nicht ohne weiteres mindern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: VIII ZR 197/14). Insbesondere Lärm, der von Kindern ausgeht, müssen Nachbarn hinnehmen.

 

 

Die Mieter wohnen schon seit 1993 in ihrer Erdgeschosswohnung mit Terrasse. 2010 wurde auf dem Gelände der benachbarten Schule ein Bolzplatz errichtet. Einem Schild zufolge soll dieser Kindern im Alter bis zu 12 Jahren montags bis freitags bis 18 Uhr zur Benutzung offenstehen. Da nach ihren Angaben auch Jugendliche außerhalb der zulässigen Zeiten dort spielten, minderten die Mieter die Miete wegen Lärmbelästigung um 20 Prozent.

 

Die Vermieter akzeptieren das nicht und verlangen Zahlung der einbehaltenen Miete sowie Feststellung, dass die Mieter nicht berechtigt sind, die Miete wegen des Lärms zu mindern.

 

Der BGH räumte ein, dass es zu einem Mangel an der Mietsache führen kann, wenn im Laufe des Mietverhältnisses nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen auftreten. Im vorliegenden Fall stellen die Lärmbelästigungen aber dann keinen Mangel dar, wenn der Vermieter diese selbst als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Das kann sich etwa aus dem hinsichtlich Kinderlärms bestehenden Toleranzgebot ergeben. Das besagt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Nun müsse geklärt werden, ob die Lärmbelästigungen auf dem Bolzplatz von Kindern ausgehen oder von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, die nicht unter die Privilegierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes fallen.