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Kategorie: für Mieter
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Köln (kf). In Zeiten von Wohnungsknappheit haben Mieter eine schwache Position. Die Vermieter können sich die besten Kandidaten aussuchen. Aber beim „Bewerbungsgespräch“ sind nicht alle Fragen erlaubt. Darauf weist der Anwaltsuchservice in Köln hin.

 

Fragen darf der Vermieter nach dem Einkommen. Denn hier geht es darum, ob der Mieter seine Hauptpflicht aus dem Mietvertrag erfüllen kann. Eine wahrheitsgemäße Antwort ist hier Pflicht. Der Vermieter darf sich also nach dem Beruf und dem Arbeitgeber erkundigen, nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen oder der Beschäftigungsdauer im Betrieb (Landgericht München, AZ: 14 S 18532/08).

 

Der Vermieter darf auch danach fragen, ob der Mieter Verbraucherinsolvenz angemeldet hat und ob eine Lohnpfändung oder ein Gerichtsverfahren wegen ausstehender Miete läuft.

 

Kann der Mieter die Miete nur mit Hilfe von staatlichen Sozialleistungen bezahlen, muss er den Vermieter darüber sogar von sich aus aufklären. Von sich aus informieren muss er den Vermieter auch, wenn er die sogenannte Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) abgegeben hat.

 

Zulässig ist auch die Auskunft über die Anzahl der Personen, die einziehen wollen. Als berechtigt gilt auch die Frage nach dem Familienstand: Ledig oder verheiratet? Auch nach Haustieren darf sich der Vermieter erkundigen.

 

Unzulässig sind Fragen des Vermieters nach Themen, die keine unmittelbare Bedeutung für das Mietverhältnis haben. Dazu gehören Vorstrafen, Haftstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren. Auch eine bestehende oder geplante Schwangerschaft, ein Kinderwunsch, Krankheiten (etwa Allergien) oder Behinderungen gehen den Vermieter nichts an. Dies gilt ebenso für die Zugehörigkeit des Mieters zu einer bestimmten ethnischen Gruppe, die Staatsangehörigkeit des Ehepartners, die Aufenthaltserlaubnis, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion und für seine politischen Ansichten. Partei- und Gewerkschaftsmitgliedschaft sind ebenfalls tabu. Unzulässig ist natürlich auch die Frage nach einer Mitgliedschaft im Mieterverein oder dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung. Ebenso darf der Vermieter nicht danach fragen, ob jemand Raucher ist, welche Hobbys er hat, was für Musik er hört (und wie laut) und ob er oft Besuch bekommt.

 

Stellt der Vermieter eine unzulässige Frage, kann die Verweigerung einer Antwort problematisch sein. In der Regel wird es dann nichts mit dem Mietvertrag. Die Gerichte gestehen dem Mietinteressenten in solchen Fällen das Recht zu, falsche Angaben zu machen. Allerdings gilt dies wirklich nur für unzulässige Fragen. Alle anderen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.