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Kategorie: für Mieter
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Berlin (kf). Mietwohnungen und die dazugehörenden Mietverträge können „vererbt“ werden. „Wenn der Mieter allein gelebt hat, geht das Mietverhältnis grundsätzlich auf seine Erben über“, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

 

Die Erben können den Vertrag des verstorbenen Mieters übernehmen und in seine Wohnung ziehen. An den Konditionen ändert sich nichts, eine höhere Miete wird auch nicht fällig. Das ist auch bei den Erben so, die mit dem Mieter zusammengelebt haben, zum Beispiel dem Ehe- oder Lebenspartner, seinen Kindern oder anderen Verwandten. Mit diesen Regeln hat der Gesetzgeber gut vorgesorgt. Denn sie verhindern, dass die Familie nach dem Tod des Hauptmieters ihr Zuhause verliert.

 

Eine neue Bleibe muss sich auch ein Mitbewohner nicht suchen, der längere Zeit mit dem Mieter zusammengelebt hat, aber kein offizieller Erbe ist. Er kann den Mietvertrag übernehmen, sogar gegen den Willen der Erben. Der Vertrag geht erst dann auf die Erben über, wenn der Mitbewohner rechtzeitig seinen Austritt daraus erklärt.

 

Übernimmt ein Erbe die Wohnung, heißt das aber nicht, dass er darin wohnen darf. Den der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht, das er ohne Begründung durchsetzen kann. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.Das gilt allerdings nur gegenüber den Erben, die nicht mit dem Mieter zusammengelebt haben.