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Kategorie: für Eigentümer
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Berlin (kf) Hat der Bauherr mit seinem Architekten vereinbart, dass dieser ein Bautagebuch führt, muss er das auch tun. Ansonsten darf der Bauherr das Architektenhonorar mindern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor, auf das der Infodienst der Landesbausparkassen hinweist (AZ: VII ZR 65/10).

 

Im verhandelten Fall wollte der Bauherr Einblick in das Bautagebuch nehmen, um Informationen über die Arbeitserfüllung beteiligter Handwerksfirmen zu erhalten. Doch obwohl eine solche Dokumentation vereinbart worden war, fehlte sie. Der Architekt argumentierte damit, das Bautagebuch sei für die ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrages nicht zwingend nötig gewesen. Der Bauherr habe auch nicht ausreichend deutlich gemacht, was er denn genau mit solch einem Tagebuch bezwecken wolle.

 

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Architekt seinem Vertragspartner ein Bautagebuch geschuldet habe, es sei "ausdrücklich vereinbart" gewesen. Darum müsse man abschließend feststellen, dass es sich hier um ein mangelhaftes Werk handle. Denn sowohl bei Neubauten als auch bei Modernisierungsmaßnahmen könne man dem Bautagebuch unter Umständen wichtige Informationen entnehmen. Das Honorar des Architekten sei deswegen zu mindern.