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Kategorie: für Eigentümer
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Hamm (kf). Der Verkäufer eines Wohnhauses muss einen Kaufinteressenten darüber aufklären, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt. Ansonsten kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (AZ.: 22 U 161/15).

 

Im konkreten Fall hatte ein Käufer ein Haus mit einem 1938 errichteten Keller erworben. Bei der Besichtigung des Kellers hatte er dem Verkäufer zu verstehen gegeben, den Keller als Lagerraum nutzen zu wollen. Zwar wiesen Farb- und Putzabplatzungen an den Wänden auf Feuchtigkeitsschäden hin, dass aber bei starken Regenfällen Wasser in den Keller eindringt, war nicht sichtbar und wurde vom Verkäufer auch nicht erwähnt.

 

 

Als der Käufer bemerkte, dass bei starkem Regen Wasser in den Keller lief, trat er vom Kaufvertrag zurück. Zu Recht, wie das Gericht befand. Mit solch einem Schaden müsse ein Käufer auch bei einem – wie im vorliegenden Fall – älteren, im Jahre1938 gebauten Keller nicht rechnen. Bei derartigen Kellern sei zumindest eine Nutzung als Lagerraum üblich. Der Verkäufer habe den Mangel arglistig verschwiegen. Er hätte auf Fragen eines Kaufinteressenten vollständig und richtig Auskunft geben und die Situation im Keller zutreffend schildern müssen.