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Kategorie: für Eigentümer
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München (kf). Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft dürfen nicht auf eigene Faust ihre Fenster austauschen und so die Außenansicht des Gebäudes verändern. Der Austausch von Fenstern ist, sofern die Eigentümergemeinschaft für den Außenanstrich zuständig ist, in der Regel Sache der Eigentümergemeinschaft, stellte das Amtsgericht München klar (Az.: 481 C 12070/14 WEG).

 

Der Inhaber einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hatte ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft die alten Holz-Alu-Fenster ausgebaut. Diese hatten keinen Mittelsteg, waren flächenbündig und alufarben. Er ließ weiße Kunststofffenster mit Mittelsteg und ohne rahmen- und flächenbündige Ausführung einbauen.

 

Das war unzulässig, befand die Eigentümergemeinschaft. In Ziffer 2b der Gemeinschaftsordnung werden die Eigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung auch der Außenfenster verpflichtet, jedoch mit Ausnahme des Außenanstrichs, der Sache der Eigentümergemeinschaft sei. In V.5. der Gemeinschaftsordnung für das Gebäude steht: "Sofern in dieser Gemeinschaftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf der Wohnungseigentümer die äußere Gestalt des Bauwerks oder seine im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bestandteile - insbesondere die Farbe der außerhalb des Sondereigentums sichtbaren Anstriche - nicht ändern."

 

Die Eigentümergemeinschaft verlangte deshalb dass der Eigentümer die neuen Fenster beseitigt und den alten Zustand wiederherstellt.

 

 

Das AG München gab der WEG Recht. Die Fenster nebst Rahmen stünden zwingend im Gemeinschaftseigentum. Dies habe zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig sei.