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Kategorie: für Eigentümer
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Karlsruhe (kf). Auftraggeber können für Mängel an Leistungen, die durch Schwarzarbeit erbracht wurden, keine Gewährleistung geltend machen. Das stellte der Bundesgerichtshof klar (AZ: VII ZR 6/13). Durch die Schwarzarbeit ist der gesamte Werkvertrag nichtig.

 

Laut Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist es verboten, einen Werkvertrag abzuschließen, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. So war es im verhandelten Fall. Ein Unternehmer hatte die Auffahrt eines Grundstücks gepflastert. Mit der Auftraggeberin war hierfür ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart, zahlbar in bar, ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer abzuführen.

 

Der Unternehmer hat gegen eine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach den Arbeiten eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Der Auftraggeberin ersparte er damit einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

 

Doch nun wird es für sie teuer. Die Nichtigkeit des Werkvertrages aufgrund der Schwarzarbeit hat zur Folge, dass die Auftraggeberin die mangelhaften Pflasterarbeiten auf eigene Kosten ausbessern lassen muss.