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Kategorie: für Eigentümer
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Bonn (kf). Eine Fußbodenheizung statt normalen Heizkörpern, ein großer Raum statt mehrere kleine oder Fenster, die bis zum Boden reichen. Die Aussicht, die sich noch in Planung befindliche, neue Eigentumswohnung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, ist verlockend. Doch wer Maßnahmen plant, die in das Gemeinschaftseigentum eingreifen, sollte sich vorab genau über seine Rechte zur Umgestaltung informieren, rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin beim Verbraucherschutzverband wohnen im eigentum. Entspricht die Veränderung nicht dem Aufteilungsplan, kann die Eigentümergemeinschaft vom Wohnungseigentümer die Beseitigung verlangen. So entschied das Landgericht Dessau-Roßlau (AZ: 5 S 237/13).

 

Ein Bauträger hatte beim Bau einer Wohnungseigentumsanlage – abweichend vom Aufteilungsplan – eine Fußbodenheizung in eine Eigentumswohnung eingebaut. Die Eigentümergemeinschaft verlangte vom Wohnungseigentümer die Entfernung der installierten Fußbodenheizung – und bekam Recht. Denn eine Fußbodenheizung war in der Teilungserklärung nicht vorgesehen. Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass der Zustand des Gebäudes der Teilungserklärung sowie den Vereinbarungen und Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft entspricht.

 

So manches in der eigenen Wohnung gehört zum Gemeinschaftseigentum, beispielsweise Außenfenster, tragende Wände, Balkonbrüstungen und die unter dem oberen Bodenbelag liegenden Bodenschichten. „Wenn man Sonderwünsche hat, sollte man vorher abklären, ob sie das Gemeinschaftseigentum betreffen und ob die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan die Veränderung erlauben. Ist das nicht der Fall, können die Miteigentümer sogar noch Jahre später verlangen, dass man den ursprünglich vorgesehenen Zustand wieder herstellt. Einfach drauflos bauen kann im Einzelfall also teuer werden“, warnt Sandra Weeger-Elsner. Das Gleiche gilt, wenn in bestehenden Wohnanlagen bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vorgenommen werden.