Drucken
Kategorie: für Eigentümer
Zugriffe: 4489

Berlin (kf). Bauherren sollten keinesfalls vor der Bauabnahme in ihr neues Haus einziehen. Auch wenn die Zeit drängt, sollten sie auf einem Ortstermin auf der Baustelle bestehen und sich nicht mit einer Abnahme zwischen Tür und Angel abspeisen lassen. Das rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Auf keinen Fall sollten sie die Schlussrechnung vor der Abnahme bezahlen. Denn damit würden sie ihr stärkstes Druckmittel aus der Hand geben.

 

Die Bauabnahme ist neben der Vertragsunterzeichnung der rechtlich gravierendste Schritt beim Bauen. Denn mit ihr gehen alle Gefahren und Risiken auf den Bauherrn über. Er muss das Haus ab sofort selbst versichern. Mit der Abnahme beginnt auch die Gewährleistungsfrist. "Außerdem wird die Schlusszahlung fällig, denn mit der Abnahme des Hauses bescheinigt der Bauherr dem Bauunternehmer, dass das Haus im Großen und Ganzen in Ordnung ist", erläutert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag.

 

Bauherren sollten die Abnahme systematisch vorbereiten und gemeinsam mit ihrem Bausachverständigen ein paar Tage vor dem eigentlichen Abnahmetermin die Immobilie überprüfen, rät der VPB. Dabei checkt der Experte, ob alle im Vertrag vereinbarten Arbeiten erledigt sind: Ist das Haus tatsächlich fertig oder fehlen noch Vordach, Geländer, Zuwege, Einfriedung, Rauchwarnmelder? Funktioniert die komplette Haustechnik? Sind alle Mängel, die während der Bauzeit bereits vom Bausachverständigen moniert wurden, inzwischen beseitigt oder noch nicht?

 

Mit der Liste der Mängel und Fragen geht der Bauherr dann zum eigentlichen Bauabnahmetermin. Auch dazu sollte er seinen Sachverständigen als Berater mitnehmen, denn der kann als Baufachmann besser als ein Laie beurteilen, was die Ausführungen und Zusagen der anderen Teilnehmer bedeuten. Er weiß zum Beispiel, wie viel Zeit der Bauherr dem Bauunternehmer für die Beseitigung eventueller Mängel einräumen sollte und wie viel Werklohn der Bauherr dafür zunächst einbehalten kann.

 

Die Bauabnahme sollte unbedingt protokolliert werden. Im Abnahmeprotokoll werden alle Mängel aufgelistet, die bei der Begehung festgestellt werden sowie alle Beanstandungen aus früheren Baustellenkontrollen, die noch nicht behoben wurden. Sind gravierende oder besonders viele Mängel vorhanden, kann der Bauherr die Abnahme zu diesem Zeitpunkt verweigern.

 

"Das ist aber die Ausnahme", erläutert Rechtsanwalt Freitag gängige Praxis. "Im Normalfall wird der Bauherr das Haus trotz kleinerer Mängel abnehmen. Die Beseitigung dieser Mängel muss er sich aber im Protokoll ausdrücklich vorbehalten. "Versäumt er das, kann er nur noch Schadenersatz geltend machen, statt schnell ein mangelfreies Haus zu bekommen." erklärt Holger Freitag.

 

Vorsicht gilt auch bei Vertragsstrafen: "Hat der Bauherr beispielsweise eine Vertragsstrafe vereinbart, falls die Bauzeit überschritten wird, dann muss er sich diese im Abnahmeprotokoll ausdrücklich vorbehalten. Sonst geht sie verloren."