Erweist sich eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach Erwerb als mangelhaft, können Verbraucher ihre Gewährleistungsansprüche zukünftig besser durchsetzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs macht die Verbraucherzentrale Hamburg aufmerksam (AZ: C- 497/13).

 

 

Demnach müssen Käufer bei einem Defekt während des ersten halben Jahres nur noch nachweisen, dass eine Ware nicht funktioniert bzw. laut Gericht „nicht vertragsgemäß ist, weil sie zum Beispiel nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet“. Es müssen weder Gründe noch Umstände für das Nicht-Funktionieren der Ware genannt werden. Anders als bisher sind Verbraucher also nicht mehr verpflichtet zu beweisen, welcher konkrete Mangel dazu führte, dass die Ware später nicht mehr funktionstüchtig war.

 

So muss der Besitzer eines Smartphones, das sich vier Monate nach dem Kauf nicht mehr einschalten lässt, allein diesen Umstand binnen sechs Monaten nach Erwerb dem Verkäufer vortragen und ist nicht mehr verpflichtet zu beweisen, dass dies etwa auf einen bereits beim Kauf defekten Akku zurückzuführen ist. Laut Gericht ist es „sodann Sache des Gewerbetreibenden den Beweis zu erbringen, dass die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht vorlag“, also das Smartphone zum Beispiel mangelfrei war oder die Ursache für den Defekt kein kaputter Akku, sondern eine unsachgemäße Benutzung durch den Besitzer war.