Berlin (kf). Auch in Gemeinden, in denen die Kappungsgrenze auf 15 Prozent abgesenkt worden ist, können bei einer Neuvermietung die Mieten weiterhin frei vereinbart werden. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin. Die Kappungsgrenze gilt nur bei einer Erhöhung der vereinbarten Miete, nicht aber beim Abschluss eines neuen Mietvertrages. Nach Ansicht des Verbandes ergibt sich aus den Verordnungen zur Kappungsgrenze nicht, dass in den betreffenden Gemeinden die 20 Prozent Grenze des § 5 WiStG einzuhalten ist.