Recklinghausen (kf). Mieter müssen nur dann das Laub vor ihrem Haus entfernen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet sind. Darauf weist der Mieterschutzbund hin. „Der Vermieter muss die Außenanlagen der Wohnungen pflegen oder diese Aufgabe an einen Dritten übertragen, sofern laut Mietvertrag dieses nicht vom Mieter zu erledigen ist“, erklärt der Vorsitzende Claus O. Deese. In der Regel werden die Kosten des Dritten dafür bei entsprechender Vereinbarung auf die Mieter umgelegt.