Hamburg (kf). Ausländische Mitbürger dürfen nicht mehr ohne weiteres Parabolantennen an Balkon oder Hauswand anbringen, um ihre Heimatsender zu empfangen. Es ist ihnen zumutbar, das Internetfernsehen zu nutzen, um ihr Informationsbedürfnis zu befriedigen. Auf entsprechende Urteile weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) hin.

 

„Wir beobachten eine Trendwende in der Rechtsprechung“, sagt VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß. Die Gerichte geben zunehmend Vermietern recht, die argumentieren, dass die Mieter ihr Informationsbedürfnis mühelos über das Internet bzw. internettaugliche Fernseher befriedigen können, Entsprechende Entscheidungen fällten zum Beispiel das Amtsgericht Frankfurt (AZ: 33 C 3540/07, 33 C 3540/07-31) und das Landgericht Wuppertal (AZ: 9 S 28/11).

 

Die Gerichte gehen davon aus, dass dem Mieter die Bedienung derartiger Fernseher und Techniken zumutbar sei und technische Kenntnisse auch für den Anschluss und Betrieb einer Parabolantenne erforderlich seien. Da die Übertragungstechnik im Laufe der Jahre immer besser geworden sei, sei mittlerweile kein Unterschied zur Parabolantennentechnik mehr sichtbar.

 

Der Streit um die Parabolantennen zwischen ausländischen Mietern und Vermietern ist so alt wie die Technik selbst. Seit Beginn der 1990er Jahre haben sich unzählige deutsche Gerichte mit der Materie beschäftigt. Tenor der meisten Entscheidungen: Der ausländische Mieter darf eine Parabolantenne anbringen, wenn das Breitbandkabelnetz nicht genügend Fremdsprachenprogramme in seiner Heimatsprache bereithält. Viele Vermieter mussten Parabolantennen an Hauswänden, Balkonen, Innenhöfen und anderen Standorten dulden. Durch den Einzug des Internetfernsehens in die Wohnungen kann der Mieter zu jeder Tages- und Nachtzeit über das Internet beliebig viele Programme weltweit in seiner Heimatsprache abrufen. Dieser technischen Entwicklung folgt die deutsche Rechtsprechung nun.