Recklinghausen (kf). Mieter müssen nur dann das Laub vor ihrem Haus entfernen, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet sind. Darauf weist der Mieterschutzbund hin. „Der Vermieter muss die Außenanlagen der Wohnungen pflegen oder diese Aufgabe an einen Dritten übertragen, sofern laut Mietvertrag dieses nicht vom Mieter zu erledigen ist“, erklärt der Vorsitzende Claus O. Deese. In der Regel werden die Kosten des Dritten dafür bei entsprechender Vereinbarung auf die Mieter umgelegt.

 

Wenn im Mietvertrag jedoch vereinbart wurde, dass der Mieter den Garten selber pflegen muss, ist er auch verpflichtet, dem nachzukommen. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung zu kontrollieren, ob die Mieter der Verkehrssicherungspflicht nachkommen.“ Zur Gartenpflege gehören unter anderem Unkraut jäten, Rasen mähen und Laub harken.

 

Übrigens: Es ist immer derjenige für die Beseitigung des Laubs verantwortlich, auf dessen Grund es liegt, auch wenn es vom Nachbargrundstück herüber geweht ist. Strenge Vorschriften gibt es für die Nutzung von Laubsaugern. Diese dürfen laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr laufen. Außerhalb dieser Zeiten kann ein Bußgeld fällig werden. Die Blätter gehören anschließend in die Biotonne oder in spezielle Säcke der Stadtreinigung. Sie können auch im Garten liegen bleiben, aber nicht auf dem Rasen, da das dem Wuchs schadet.