Berlin (kf). Laminat ist nicht vergleichbar mit Parkett und damit nicht als hochwertiger Bodenbelag einzustufen. Deshalb kann es nicht als Grundlage für eine Mieterhöhung herangezogen werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick hervor (AZ: 17 C 3/13).

 

Im konkreten Fall wollte der Vermieter die Miete erhöhen und berief sich auf den Berliner Mietspiegel 2011. Er stufte das in der Wohnung vorhandene Laminat als „hochwertigen Bodenbelag“ im Sinne des Mietspiegels ist ein, der den Wohnwert erhöhe. Im Mietspiegel sind Parkett und Naturstein als Beispiele für einen hochwertigen Bodenbelag genannt.

 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Laminat nicht als hochwertiger Bodenbelag anzusehen sei. Ein Bodenbelag, der das Kriterium der Hochwertigkeit erfüllen soll, müsse mit Parkett oder Naturstein gleichwertig sein und die selbe Wertschätzung bei der Nutzern genießen.

 

Diese Voraussetzungen erfülle ein Bodenbelag aus Laminat nicht. Laminat ist ein Boden auf Kunststoffbasis, der allenfalls so eingefärbt sein kann, dass er auf den ersten Blick den Eindruck eines Parketts oder Natursteins hinterlässt. Das ändert aber nichts daran, dass die typischen Eigenschaften im Umgang mit diesem Fußboden die eines aus Kunststoff sind.

 

Der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Laminat über eine besondere Abriebfestigkeit verfügt. Die besondere Haltbarkeit kommt nur dem Vermieter zugute, denn er muss den Boden erst später austauschen als einen anderen von minderer Qualität. Laminat sei im übrigen auch bezüglich der Haltbarkeit nicht mit Parkett oder Naturstein gleichwertig, so das Gericht.