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Kategorie: für Vermieter
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Berlin (kf). Verwaltungskosten zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (AZ.: 67 S 196/17).

 

Im verhandelten Fall hatten Vermieterin und Mieter einer Wohnung als „Miete nettokalt“ einen Betrag von 1.500 Euro vereinbart. Zusätzlich sollte der Mieter eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 34,38 Euro zahlen. Weiter sieht der Mietvertrag Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten vor.

 

Von Juli 2015 bis Januar 2017 zahlte der Mieter auch die Verwaltungskostenpauschale, insgesamt 601,65 Euro. Jetzt verlangt er diesen Betrag aber von der Vermieterin zurück, weil er die Vereinbarung im Mietvertrag für unwirksam hält. Die Vermieterin meint jedoch, die Verwaltungskostenpauschale sei Bestandteil der Nettomiete, auch wenn sie gesondert genannt sei.

 

Das Gericht gab dem Mieter recht. Die Vermieterin muss die pauschal gezahlten Verwaltungskosten zurückzahlen, weil die diesbezügliche Vereinbarung unwirksam sei, Bei der Wohnraummiete kann der Vermieter über die Grundmiete hinaus nur Betriebskosten pauschal oder abrechnungspflichtig auf den Mieter umlegen, nicht aber Verwaltungskosten oder andere Kostenarten. Die umlagefähigen Betriebskosten ergeben sich abschließend aus § 2 Betriebskostenverordnung. Verwaltungskosten gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.