Drucken
Kategorie: für Vermieter
Zugriffe: 4992

Berlin (kf).Verursacht ein Mieter an seiner Wohnung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden, dann ist dies ein Fall für die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Prämien für die Wohngebäudeversicherung des Vermieters anteilig über die Betriebskosten mit bezahlt hat. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin (AZ: VIII ZR 191/13).

 

Im konkreten Fall hatte die Tochter eines Mieters beim Kochen einen Brand verursacht. Sie erhitzte Öl in einem Topf und verließ dann zeitweise die Küche. Das Öl entzündete sich und in der Folge wurden die Küche und weitere Räume der Wohnung beschädigt. Der Vermieter weigerte sich, die Schäden beseitigen zu lassen und argumentierte, die Mieter seien schließlich selbst schuld und müssten deshalb auch selbst zahlen. Auch seine Gebäudeversicherung wollte der Vermieter nicht in Anspruch nehmen.

 

Der BGH urteilte jedoch, dass der Vermieter die Gebäudeversicherung hätte einschalten müssen. Er sei verpflichtet, die Wohnung instand zu halten.

 

Hat der Vermieter jedoch keine Versicherung abgeschlossen oder hat der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, haftet der Mieter für den Schaden. Auch wenn die Versicherungsprämien nicht als Teil der Betriebskostenumlage vereinbart worden sind, profitiert der Mieter auch nicht von der Wohngebäudeversicherung. In diesem Fall müsste er selbst oder seine Haftpflichtversicherung zahlen.