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Kategorie: für Vermieter
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Karlsruhe (kf). Ein Mieter, der sich länger im Ausland aufhält, darf seine Wohnung untervermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung, muss er Schadensersatz leisten. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 349/13).

 

Im verhandelten Fall wollten die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Hamburg zwei Räume ihrer Wohnung untervermieten, weil sie längere Zeit in Kanada lebten, wo einer von ihnen eine zeitlich befristete Tätigkeit aufgenommen hatte. Vor der Reise unterrichteten sie den Vermieter von ihrer Absicht, Teile der Wohnung an eine namentlich genannte Person unterzuvermieten.

 

Doch der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Daraufhin verlangen die Mieter von ihm die Zahlung der entgangenen Untermiete.

 

Zu Recht, wie der BGH befand. Der Vermieter muss Schadensersatz zahlen.

Den Mietern stand ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung zweier Zimmer zu. Ihr Wunsch, im Hinblick auf die befristete Arbeitstätigkeit im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Indem der Vermieter die Zustimmung verweigerte, verletzte er eine mietvertragliche Pflicht und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens in Form des Mietausfalls verpflichtet.