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Kategorie: für Mieter
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Rathenow (kf). Mieter dürfen auf ihrem Balkon rauchen, auch wenn sich Nachbarn dadurch gestört fühlen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rathenow hervor (AZ: 4 C 300/13).

 

 

Ein Rentner-Paar hatte gegen seine Nachbarn geklagt, weil diese regelmäßig auf dem Balkon rauchten. Sie hatten sogar ein Rauchprotokoll angefertigt und verlangten vor Gericht, dass dieses ein Rauchverbot für die Zeiten zwischen 7 und 8 Uhr, zehn und elf Uhr, 13 und 15 Uhr, zwischen 17 und 19 Uhr sowie zwischen 20 und 23 Uhr verhänge.

Die beklagten Mieter trugen vor Gericht vor, dass sie abwechselnd lediglich bis zu zwölf Zigaretten am Tag auf dem Balkon rauchen würden.

 

Die Richter hatten Verständnis für die Raucher. Zwölf Zigaretten am Tag auf dem Balkon stellten keine übermäßige Belästigung dar. Das Gericht verwies diesbezüglich auf aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (AZ: 311 S 92/10 -) und des Landgerichts Berlin (AZ: 67 S 307/12 -). Das Landgericht Hamburg hatte einen Konsum von nicht mehr als 20 Zigaretten als hinzunehmende Raucherbelästigung angesehen.

 

Das Amtsgericht Rathenow wies auch die Forderung zurück, nach der das Rauchen im Freien zeitlich begrenzt werden soll. Dafür gäbe es keine Rechtsgrundlage.