München (kf). Mieter müssen ihrem Vermieter Zugang zu ihrer Wohnung gewähren, wenn dieser vermutet, dass ein Schaden vorliegt. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam (AZ: 461 C 19626/15).

 

 

Im verhandelten Fall wurde der Vermieter von einer Bewohnerin des Hauses informiert, dass sie aus der Wohnung des Mieters unangenehme Gerüche wahrnehme. Sie forderte ihn auf, Maßnahmen zu ergreifen.

 

Daraufhin bat der Vermieter den Mieter um einen Besichtigungstermin mit dem Mieter der betroffenen Wohnung. Doch der war nicht bereit, den Vermieter in seine Wohnung zu lassen. Er argumentierte, dass es keine Geruchsbelästigung gebe.

 

Daraufhin verklagte der Vermieter den Mieter, die Besichtigung der Wohnung zu dulden - und bekam Recht. Der Richter war der Auffassung, dass hier ein konkreter Grund vorliege, der eine Besichtigung der Wohnung erforderlich mache, um festzustellen, ob tatsächlich Instandsetzungsbedarf bestehe. Eine neutrale Zeugin habe bestätigt, dass eine Geruchsbildung aus der Wohnung des Mieters wahrnehmbar sei. Diese Behauptung reicht als konkreter Grund, um einen Anspruch des Vermieters auf Besichtigung zu begründen. Ob die behauptete Beeinträchtigung dann tatsächlich vorliegt, sei unerheblich.