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Kategorie: für Mieter
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Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter bei Sturm- und Hochwasserschäden? Der Deutsche Mieterbund hat die wichtigsten Fakten zusammengestellt:

 

Mieter haben Reparatur- und Instandsetzungsanspruch

 

Gebäudeschäden und Wohnungsschäden durch den Sturm und das eingedrungene Hochwasser muss der Eigentümer und Vermieter beseitigen. Er ist auch für das Abpumpen des Wassers aus den Kellern und ggf. den Wohnungen verantwortlich, genauso wie für das Trockenlegen der Wohnung. 

In den Mietwohnungen selbst muss der Vermieter nur Schäden an den mitvermieteten Gegenständen übernehmen. Das können Einbauküchen, Elektrogeräte, Teppichböden usw. sein. Schäden an sonstigen Einrichtungsgegenständen, am Mobiliar bzw. am Eigentum des Mieters muss dieser selbst beseitigen und auch selbst bezahlen.

Versicherungen, wie die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, treten grundsätzlich für Sturmschäden ein, nicht aber für reine Hochwasserschäden. Versichert sind hier im Regelfall nur Leitungswasserschäden bzw. Schäden auf Grund eines Wasserrohrbruchs. Hochwasserschäden sind allenfalls versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt.

 

Recht auf Mietminderung

 

Solange die Wohnung auf Grund der Unwetterschäden nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, hat der Mieter das Recht zur Mietminderung. Steht die Wohnung beispielsweise vollständig unter Wasser oder ist das Dach komplett abgedeckt, ist die Wohnung unbewohnbar, kann die Miete um 100 Prozent gekürzt werden. Der Mieter muss den Vermieter über die Wohnungsmängel informieren. Diese Anzeigepflicht ist vor allem für die Fälle wichtig, in denen der Vermieter nicht am Ort wohnt. Zur Sicherheit sollten Mieter Fotos von den Wohnungsmängeln machen, um Umfang und Ausmaß später notfalls beweisen zu können.

Eine Mietvertragsklausel, wonach das Mietminderungsrecht in Fällen höherer Gewalt eingeschränkt ist, ist unwirksam.

 

Bei Totalverlust des Gebäudes endet das Mietverhältnis

 

Bei einer vollständigen Zerstörung der Mietsache endet die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung. Der vollständigen Zerstörung, das heißt dem Totalverlust des Gebäudes ist es gleichzusetzen, wenn das Haus so beschädigt ist, dass es abgerissen werden muss. In diesen Fällen endet das Mietverhältnis, der Mieter ist natürlich von der Mietzahlung befreit, er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Ersatzwohnung stellt.

 

Bei teilweiser Zerstörung - Reparatur

 

Ist das Gebäude beschädigt, ggf. auch stark beschädigt, ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, Haus oder Wohnung wieder aufzubauen bzw. zu reparieren. Dies gilt nicht, wenn die Grenze des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten wird. Ist die Wohnung nicht mehr zu retten, wird eine Vertragsanpassung erforderlich. Das kann bedeuten, dass der Mieter von seinem Vermieter eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dessen Wohnungsbestand fordern kann. Ist dies nicht möglich oder auch eine andere Form der Vertragsanpassung dem Vermieter nicht zumutbar, dann kommt als letzte Möglichkeit eine Kündigung des Mietvertrages in Betracht.

 

Mieter haben Kündigungsrecht

 

Der Mieter hat das Recht, bei gravierenden Sturm- oder Hochwasserschäden den Mietvertrag fristlos wegen Gesundheitsgefährdung zu kündigen. Beispielsweise dann, wenn Schlamm und Fäkalien in der Wohnung stehen und es dem Vermieter nicht gelingt, die Mieträume relativ kurzfristig wieder in einen brauchbaren, das heißt vermietbaren Zustand zu versetzen.

Eine fristlose Kündigung kommt auch in Betracht, weil dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Vermieter auch nach einer angemessenen Frist nicht in der Lage ist, das Mietobjekt ohne gravierende Mängel wieder zur Verfügung zu stellen.