Frankfurt am Main (kf). Es ist einem Mieter zuzumuten, drei- bis viermal täglich zu lüften, um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor (AZ: 2-17 S 51/14).

 

 

 Im konkreten Fall hatte eine Mieterin die Miete gemindert, weil in ihrer Wohnung Schimmel aufgetreten war. Ein Sachverständiger stellte jedoch fest, dass falsches Lüftungsverhalten der Mieterin die Ursache für den Befall war. Der Schimmel ließe sich durch täglich drei- bis viermaliges Stoßlüften täglich vermeiden.

 

Das sei keine übertriebene Forderung und durchaus zumutbar, so das Gericht. Den Einwand der Mieterin, sie sei berufstätig und könne daher tagsüber nicht lüften, ließ es nicht gelten.

Ob sie tagsüber abwesend ist, sei ohne Belang, denn während der Abwesenheit des Mieters müsse ohnehin nicht gelüftet werden. Das ergibt sich daraus, dass bei Abwesenheit nicht geduscht, gekocht, gewaschen noch sonst neue Feuchtigkeit seitens des Mieters verursacht wird, die herausgelüftet werden müsste.