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Kategorie: für Mieter
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Karlsruhe (kf). Bei Mieterhöhungen gilt tatsächliche Wohnfläche, egal, welche Wohnungsgröße im Mietvertrag vereinbart ist, und egal, wie hoch die prozentuale Abweichung ist. Die zehnprozentige Toleranzgrenze für Wohnflächenabweichungen fällt weg. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist der Deutsche Mieterbund hin ( AZ.: VIII ZR 266/14).

 

 

Im verhandelten Fall war im Mietvertrag eine Wohnfläche von 156,95 Quadratmetern genannt worden. Die Wohnung war aber tatsächlich 210,43 Quadratmeter groß. Der Vermieter wollte die Miete von 629,75 Euro um 15 Prozent erhöhen und zusätzlich die bisher nicht berücksichtigte Wohnfläche erstmals für eine Mieterhöhung nutzen.

 

Nach der Entscheidung des BGH kann sich der Vermieter mit seiner Mieterhöhung auf die tatsächliche Wohnfläche stützen, er muss aber die Kappungsgrenze einhalten. Eine Mieterhöhung von mehr als 15 Prozent bzw. 20 Prozent in drei Jahren ist demnach nicht zulässig.

 

In diesem Fall war die Wohnung größer als im Mietvertrag angegeben. Das kommt seltener vor als die Tatsache, dass die Wohnungsgröße kleiner angegeben wird, als die tatsächlich ist. „Das sind die Fälle, in denen der Mieter für nicht existierende Flächen zahlt“, so Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Bisher konnten Mieter erst bei Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent Rechte geltend machen. Diese Grenze sei jetzt zumindest bei Mieterhöhungen gefallen, sie dürfe auch nicht für Mietfestsetzungen und Betriebskostenabrechnungen gelten.