Karlsruhe (kf).Wer gegen Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus einem längerfristigen Mietvertrag entlassen werden will, muss sich selbst um einen geeigneten Kandidaten bemühen und dem Vermieter alle notwendigen Informationen ermöglichen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ.:VIII ZR 247/14).

 

 

Im verhandelten Fall wollten Mieter vorzeitig aus einem für vier Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag ausscheiden. Ihre Kündigung wurde von der Vermieterin zu Recht nicht akzeptiert. Diese bot aber an, den Mieter bei Stellung eines geeigneten Nachmieters aus dem Mietvertrag zu entlassen. Der Nachmieter sollte eine kurze schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft nebst Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Personalausweiskopien, eine Bonitätsauskunft sowie eine Bescheinigung, dass dieser den Mietvertrag vorbehaltlos unterschreiben werde, beibringen.

 

Zu diesen Bedingungen konnten die Mieter keinen Ersatzmieter finden. Sie warfen der Vermieterin vor, die Suche erheblich erschwert zu haben.

 

Nach Ansicht des BGH waren die Forderungen der Vermieterin jedoch nicht unberechtigt. Es obliege allein dem Mieter, einen geeigneten Nachfolger zu benennen, wenn er vom Vermieter eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis begehrt. Es sei seine Sache, den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit machen zu können. Der Vermieter ist nicht gehalten, aktiv an der Suche eines Nachmieters mitzuwirken.