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Kategorie: für Mieter
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Hamburg (kf). „Wer bestellt, der bezahlt“ - das ist der Inhalt des Bestellerprinzips, das seit Mitte 2015 gilt. Konkret bedeutet das: Wendet sich der Vermieter an einen Makler und erteilt er ihm den Auftrag, einen Mieter für seine Wohnung zu suchen, muss der Vermieter den Makler auch bezahlen. Darauf weist der Mieterverein zu Hamburg hin.

 

 

Umgekehrt müssen Mieter die Maklerprovision zahlen, wenn sie den Makler selbst beauftragt haben – schriftlich bzw. in Textform – und der Makler dann ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig wird und eine Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt. Voraussetzung ist also, dass der Makler auf „Bestellung“ des Mieters, nach dessen Auftragserteilung tätig wird – beispielsweise dadurch, dass er dann eine Anzeige schaltet und sich daraufhin ein Vermieter mit einer passenden Wohnung meldet. Beweispflichtig für diesen Ablauf ist der Makler.

 

 Verlangt der Makler vom Mieter eine Gebühr, obwohl er von diesem keinen Auftrag hatte, kann der Mieter seine Zahlung zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist. Der Rückforderungsanspruch verjährt erst nach drei Jahren. Außerdem riskiert der Makler eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 25.000 Euro.

 

Vermehrt werden Wohnungsangebote mit dem Zusatz „Ohne Courtage - Vertragsgebühr in Höhe von Euro 250,-- zzgl. Mwst.“ inseriert. Auch eine derartige Vertragsausfertigungs- oder Schreibgebühr darf nicht verlangt werden.