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Kategorie: für Mieter
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Karlsruhe (kf). Verweigert ein Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung für notwendige Instandsetzungsarbeiten, darf ihm der Vermieter fristlos kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 281/13). Der Mieter habe Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

 

Der Fall: 2010 hatte die Vermieterin am Dachstuhl des Gebäudes, in dem sich die Mietwohnung befindet, einen Befall mit Hausschwamm festgestellt. Um Notmaßnahmen zu ermöglichen, zogen die Mieter in ein Hotel. Danach erhielten sie ihre Wohnung zurück. Erneuten Zutritt zur Schwammbeseitigung gewährten sie der Vermieterin zunächst nicht. Deshalb kündigte diese das Mietverhältnis fristlos.

 

Nach einer einstweiligen Verfügung wurde der Vermieterin schließlich der Wohnungszutritt gewährt. Dennoch wiederholte sie die fristlose Kündigung.

 

Nach Ansicht des BGH können Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein, so dass ein erheblichen wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmenbestehen kann. Grundsätzlich kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Dieser liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 

Im vorliegenden Fall hätte festgestellt werden müssen, um welche Arbeiten es im Einzelnen ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Mieter ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Klägerin hatte. Um das zu klären, verwies der Bundesgerichtshof die Sache an das Landgericht Berlin zurück.