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Kategorie: für Mieter
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Berlin (kf). Mieter dürfen ihre Wohnung nicht ohne Zustimmung des Vermieters über Touristenportale anbieten. Sonst riskieren sie die fristlose Kündigung. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob tatsächlich Touristen in der Wohnung übernachtet haben, so das Landgericht Berlin (AZ: 67 T 29/15).

 

Nach Auffassung des Gerichts kann der Vermieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" an Touristen vermietet und trotz Abmahnung des Vermieters davon nicht ablässt, so das Gericht.

 

Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig. Das ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 210/13).

 

Bietet der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet an, berechtigt bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt. Denn der Mieter bringe dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen.