Karlsruhe (kf). Der Vermieter einer Wohnung darf wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, wenn der Mieter die Miete nicht pünktlich zahlt, obwohl er Sozialhilfe beantragt hat, diese aber nicht rechtzeitig bewilligt worden ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 175/14).

 

Im konkreten Fall hatte der Mieter immer wieder Mietschulden auflaufen lassen. Das Mietverhältnis über die Wohnung mit 140 Quadratmetern Wohnfläche besteht seit Dezember 2010.

Seit Oktober 2011 bezog der Mieter Arbeitslosengeld II. Ab Januar 2013 leitete er jedoch die für seine Wohnung bestimmten Zahlungen nicht mehr an den Vermieter weiter, woraufhin dieser das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigte.

 

Der Mieter beantragte beim Sozialamt, das inzwischen für ihn zuständig war, Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Das lehnte das Amt jedoch ab. Schließlich verpflichtete das Sozialgericht die Stadt, die Mieten von September 2013 bis Juni 2014 zu übernehmen.

 

Das kam für den Mieter jedoch zu spät. In der Zwischenzeit hatte der Vermieter, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12.03.2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.

 

Zu Recht, wie der BGH entschied. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung vom 12.3.2014 beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Mieter mit den Mieten für Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug, so dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung bestand.

 

Dabei sei nicht entscheidend, dass der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen war. Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie unverschuldet sind, so der BGH. Vielmehr habe jedermann ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Das Prinzip „Geld hat man zu haben“ gelte auch für Mietschulden.