Köln (kf). Wer eine Immobilie anbietet, muss in seiner Annonce - auch online - Angaben zur Energieeffizienz des Gebäudes machen. Darauf weist der Anwalt-Suchservice hin.

 

Seit Mai 2014 müssen alle Immobilienanzeigen - auch private - Angaben zum energetischen Standard der Immobilie machen und Daten aus dem Energieausweis nennen. Für diese Angaben ist grundsätzlich der Vermieter oder Verkäufer der Immobilie verantwortlich. Lässt er sie weg, riskiert er wegen Verstoßes gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro. Auch Makler kommen nicht an den Energieangaben vorbei.

 

Es gibt Energieausweise, die sich am gemessenen Energieverbrauch aus der Vergangenheit orientieren, und solche, die am berechneten Energiebedarf ausgerichtet sind. Der Energieausweis muss bei jedem Verkaufs- oder Vermietungsvorgang vorgelegt werden.

 

Laut Energieeinsparverordnung müssen Anzeigen zur Vermietung oder zum Verkauf einer Immobilie folgende Angaben enthalten:

 

- Art des Energieausweises (wird der Energieverbrauch oder Energiebedarf ausgewiesen?),

 

- Höhe des Endenergiebedarfs- oder Verbrauchs für das Gebäude,

 

- Energieträger, mit dem das Gebäude hauptsächlich beheizt wird (z.B. Heizöl),

 

- Baujahr des Hauses,

 

- Energieeffizienzklasse (soweit vom Energieausweis bereits ausgewiesen).

 

Gerade die 2014 eingeführten Energieeffizienzklassen sind ein wichtiges Vergleichsmerkmal. Sie sind mit Buchstaben von A bis H bezeichnet, wobei A die beste und H die schlechteste Klasse ist.

 

Viele Immobilienannoncen enthalten die Pflichtangaben nicht, sondern besagen nur: "Energieausweis in Bearbeitung" oder etwas Ähnliches. In diesem Fall darf tatsächlich auf die Angaben verzichtet werden. Spätestens zur Besichtigung muss er dem Kauf- oder Mietinteressenten jedoch vorgelegt werden - und zwar unaufgefordert. Bei Vertragsabschluss ist eine Kopie auszuhändigen.