Berlin/Frankfurt am Main (kf). Sind die Erdgeschossdecke und die Bodenplatte aufgrund der Beschaffenheit des Baugrunds nicht hinreichend tragfähig, liegt kein Mangel der Bauleistung vor. Denn das Baugrundrisiko trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Auf entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts Jena weist die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein hin (OLG Jena, AZ.: 2 U 571/11; BGH, AZ.: VII ZR 108/13.

 

Im konkreten Fall verlangte ein Bauherr vom Werkunternehmer Schadensersatz wegen erheblicher Mängel eines Rohbaus. Er behauptet, dass der Rohbau nicht standfest sei und abgebrochen werden müsse. Nach den Feststellungen des Sachverständigen rechtfertigten die bestätigten Mängel aber keinen Abriss und Neuaufbau des Rohbaus. Dessen ungeachtet macht der Bauherr die Kosten für den Abbruch des Rohbaus geltend.

 

Das OLG Jena wies die Klage ab. „Nach den Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren sind Erdgeschossdecke und Bodenplatte zwar nicht hinreichend tragfähig. Dies beruht aber nicht nur auf der Ausführung des Rohbaus, sondern auch auf der mangelnden Tragfähigkeit des Baugrunds. Nach dem Gutachten wäre das Gebäude selbst bei vertragsgerechter Ausführung von Decke und Boden wegen des mangelhaften Baugrunds nicht standsicher“, so Carolin Parbs-Neumann, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht in Frankfurt am Main.

 

Das Baugrundrisiko trägt grundsätzlich der Auftraggeber, so das Gericht. Eine Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers bestand nicht. Auch im VOB-Bauvertrag findet sich keine Verpflichtung des Werkunternehmers zur Prüfung des Baugrunds.

 

„Wenn der Werkunternehmer eigene Baugrunduntersuchungen vornehmen soll, bedarf es dazu einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung bei entsprechender Vergütung“, so Parbs-Neumann. Es würde zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Bauherr einerseits Kosten für Baugrunduntersuchungen spart, andererseits für daraus resultierende Risiken den Werkunternehmer in die Haftung nehmen könnte.