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Kategorie: für Eigentümer
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München (kf). Die Videoüberwachung des privaten Grundstückseingangs und eines schmalen Gehwegstreifens unmittelbar davor ist erlaubt. Nach Ansicht des Amtsgerichts München verletzt sie in der Regel nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten (AZ.: 191 C 23903/14).

 

Im konkreten Fall hatte der Nachbar einer Grundstücksbesitzerin an seinem Haus eine Videokamera angebracht. Von dieser werden der Eingangsbereich des Nachbargrundstücks und ein schmaler Streifen des Gehwegs vor dem Grundstück erfasst. Das Anbringen der Kamera hatte der Nachbar zuvor mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen. Die Kamera ist mit einem Kugelgelenk befestigt, so dass das Aufzeichnungsfeld verändert werden kann.

 

Die Nachbarin befürchtet eine Überwachung durch die Kamera und verlangte, sie zu entfernen. Das lehnte der Besitzer ab.

 

Zu Recht, wie das Amtsgericht München befand. Grundsätzlich könne zwar durch die Aufzeichnung einer Person mit einem Videogerät in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem privaten Grundstück müsse deshalb sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang hierzu erfasst werden. Dies gelte - so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs- nur dann nicht, wenn der Aufsteller der Videokamera ein höherrangiges Interesse an der Überwachung geltend machen kann.

 

Das Gericht geht davon aus, dass das Interesse des Nachbarn am Schutz seines Eigentums das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Der Erfassungsbereich sei vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft und als vertretbar erachtet worden. Der miterfasste schmale Streifen des Gehwegs beschränke sich auf den Bereich direkt vor dem Eingangstor des Nachbarn.