Köln (kf) Wann steht einem Makler eine Provision zu? Wie hoch darf sie sein? Warum muss der Kunde auch für die Vermittlung einer Immobilie bezahlen, die er vorher schon kannte? Antworten auf diese Fragen hat der Anwalt-Suchservice zusammengestellt.

 

 

Voraussetzung: Erfolg

 

Makler haben Anspruch auf ihre Provision oder Maklercourtage, wenn sie einen Erfolg erzielt haben. Die Höhe der Provision ist unabhängig davon, welchen Aufwand an Zeit und Arbeit der Makler in den erzielten Erfolg investiert hat. Die Maklerprovision wird zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber vereinbart, ihre Höhe ist je nach Bundesland und Gegend unterschiedlich. Üblicherweise liegt sie bei Immobilienverkäufen zwischen etwa drei und sechs Prozent des Kaufpreises. Dazu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer. Haben die Beteiligten die Höhe der Provision nicht vereinbart, gilt der ortsübliche Betrag. Auch die Person des Zahlers ist nicht immer dieselbe: In einigen Bundesländern zahlen Käufer und Verkäufer Provision, in anderen nur der Käufer.

 

Höhe: Verhandlungssache

 

Das Immobilienrecht kennt keine konkreten Regelungen zur Höhe der Provision bei einem Immobilienverkauf. Zentrale Regelung für den Maklervertrag ist § 652 BGB. Dieser sagt jedoch nichts über die Höhe der Provision aus. Die einzige betragsmäßige Regelung betrifft die Vermittlung von Mietwohnungen. Das Wohnungsvermittlungsgesetz bestimmt, dass gegenüber dem Wohnungssuchenden bzw. Mieter nicht mehr als zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten, aber plus Mehrwertsteuer als Provision gefordert werden dürfen. Allerdings: Durch die Einführung des Bestellerprinzips ab Juni 2015 werden künftig deutlich weniger Mieter Provision zahlen. Denn bei Mietwohnungen darf nur noch vom Auftraggeber des Maklers Provision verlangt werden - und dies ist in der Regel der Vermieter.

 

Vorkenntnis schützt nicht immer vor Zahlung

 

Oft wird von Maklerkunden das Argument vorgebracht, dass sie von der angebotenen Wohnung ja schon vorher gewusst hätten. Deshalb habe der Makler ihnen nichts Neues gezeigt und keine Provision verdient. So einfach ist es jedoch meist nicht. Solange die Leistungen des Maklers zumindest mitursächlich für den Verkauf waren - oder trotz Vorkenntnis noch Leistungen des Maklers in Anspruch genommen wurden - gestehen die Gerichte dem Makler meist auch eine Provision zu (Beispiel: Landgericht Berlin, AZ:19 O 284/11).

 

Sittenwidrige Provision

 

Die Gerichte urteilen in diesem Bereich unterschiedlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte eine Provision von 12 Prozent für eine Immobilie plus ein erfolgsunabhängiges Honorar von über 13.000 Euro für einen damit verbundenen Unternehmenskauf für sittenwidrig. Marktüblich seien drei bis fünf Prozent. Das Ortsübliche werde hier um ein Mehrfaches überschritten. Es ging dabei um ein kleineres Haus mit einer Frühstückspension, besondere Beratungsleistungen des Maklers waren nicht erfolgt. Der gesamte Maklervertrag war damit unwirksam (Urteil vom 5.2.2008, Az. 18 U 59/07). Der Bundesgerichtshof hat in früheren Jahren Provisionen in Höhe von 27,7 Prozent (Az. IV ZR 35/93) und 24 Prozent (Az. IX ZR 121/99) für sittenwidrig erklärt.