Berlin (kf) . Immobilienanzeigen müssen Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes enthalten.Damit sollen potenzielle Käufer oder Mieter eine konkrete Vorstellung vom Energieverbrauch der Immobilie bekommen. Wer diese Angaben unterlässt, obwohl er einen Energieausweis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 15 000 Euro bestraft werden kann. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

 

Eigentlich besteht die Pflicht schon seit 2014. Weil aber zu Anfang viele Vermieter und Verkäufer bei der Nennung der Kennzahlen noch Fehler machten, beschloss der Gesetzgeber, Fehler und Unterlassungen erst ab 1. Mai 2015 zu ahnden.

 

In den Anzeigen angegeben werden müssen, sofern ein ab Mai 2014 erstellter Ausweis vorliegt, die Art des Energieausweises, der Endenergieverbrauch, der wesentliche Energieträger für die Heizung, das Baujahr des Hauses und die Effizienzklasse. Alle Werte stehen im Energieausweis. Diese Pflichtangaben gelten übrigens nur für Anzeigen in kommerziellen Medien. Wer seine Immobilie per Aushang im Supermarkt inseriert, der darf auch weiterhin die Kennzahlen weglassen. Schaltet der Eigentümer einen Makler ein, muss der Vermittler natürlich auch die richtigen Angaben machen. Das heißt, er braucht den Energieausweis vorab vom Verkäufer zur Einsicht.