Berlin (kf). Nicht nur beim Neubau, sondern auch beim Umbau gebrauchter Immobilien muss die Energieeinsparverordnung EnEV beachtet werden. Darauf weist der Bauherren-Schutzbund hin. Mit der EnEV 2009 wurden erstmals Anforderungen an die Eigentümer formuliert. In der EnEV 2014 sind diese weiter präzisiert.

 

Alte Heizkessel austauschen

 

Grundsätzlich dürfen alle vor dem 1. Oktober 1978 installierten Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht mehr betrieben werden. Für Kessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, ist der Betrieb auf maximal 30 Jahre befristet. Niedertemperatur- und Brennwertkessel mit hohem Wirkungsgrad sind von dieser Regelung nicht betroffen.

 

Wärmeführende Leitungen dämmen

 

Alle zugänglichen und wärmeführenden Leitungen, Formstücke und Armaturen in nicht geheizten Räumen sind lückenlos zu dämmen. Die EnEV formuliert dafür Mindestanforderungen, die nicht zu unterschreiten sind. Danach dürfen Leitungen nicht nur bis an die Wand oder Decke gedämmt werden. Auch Durchführungen durch Bauteile sollten mit Dämmung versehen werden. Denn kommt die Rohrleitung mit Mörtel oder Beton in Berührung, besteht Korrosionsgefahr.

 

Oberste Geschossdecke dämmen

 

Für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vier Monate im Jahr mit mindestens 19 Grad beheizt werden, gilt, dass zugängliche Decken zu nicht beheizten Dachräumen zu dämmen sind. Dabei muss so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt pro Quadratmeter und Grad Kelvin nicht überschritten wird - sofern die Anforderungen an den baulichen Mindestwärmeschutz nicht bereits erfüllt sind. Ersatzweise kann das darüber liegende Dach gedämmt werden.

 

Fristen beachten

 

Die Pflicht zur Nachrüstung der Wärmedämmung, die auch für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt, besteht bis zum 31.12 2015. Ausgenommen sind selbstgenutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine bereits vor dem 1. Februar 2002 vom Eigentümer bewohnt wurde. Hier greift die Pflicht zur Dämmung bei Eigentümerwechsel mit einer Frist von zwei Jahren. Daraus ergibt sich auch rückwirkend eine Nachrüstungspflicht. So können Eigentümer, die zwischen dem 1.02.2002 und dem 1.01.2013 eine Immobilie erworben haben, bereits mit der EnEV in Verzug sein. Das kann teuer werden. Für Verstöße gegen die Nachrüstungspflicht droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

 

Nachrüsten nur, wenn es wirtschaftlich ist

 

Die EnEV sieht das Nachrüsten der Wärmedämmung in Zusammenhang zur Wirtschaftlichkeit. So sind die Forderungen nur umzusetzen, wenn sie sich in einer angemessenen Frist als wirtschaftlich erweisen. Derzeit werden dafür zehn Jahre angenommen. Eine Klarstellung durch aktuelle Rechtsprechung gibt es noch nicht.