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Kategorie: für Eigentümer
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Karlsruhe (kf).Wohnungseigentümergemeinschaften sind Verbraucher und keine Unternehmen. Das trifft auch dann zu, wenn sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden. Aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs leiten sich umfassende Verbraucherrechte für WEG ab (AZ:VIII ZR 243/13).

 

 

Im vorliegenden Fall hatte der Gasversorger einer WEG eine Preiserhöhung angekündigt. Dabei berief er sich auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel, nach der sich der Gaspreis zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Der BGH hält solche Klauseln allerdings nur für wirksam, wenn der Kunde Unternehmer ist. Gegenüber Verbrauchern dürfen sie nicht angewandt werden.

 

Es galt also vor Gericht zu entscheiden, ob die WEG als Verbraucher anzusehen ist und die Preiserhöhung damit unwirksam war oder ob die WEG als Unternehmer einzustufen ist, so dass die Preiserhöhung auf die Anpassungsklausel gestützt werden konnte.

 

Das Urteil des BGH ist eindeutig. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie durch den Erwerb von Wohneigentum Mitglied einer WEG wird.

 

Dies gilt auch, wenn die WEG durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln kommt es bei einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an, so der BGH.